Das Inkrafttreten der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EG hat zu einiger Verwirrung geführt, was die Einstufung der Druckgeräte betrifft.
Wir wollen an dieser Stelle ein paar Dinge dazu näher beleuchten, die unsere Produkte betreffen. Wer weitere Fragen hat, der kann uns gerne fragen oder die Richtlinie (am besten danach noch die Guidelines) selber lesen.
Generell sind von der Richtlinie alle Druckgeräte betroffen, die einen maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar (Überdruck) haben. (Dazu sind natürlich auch Ausnahmen definiert, z.B. Schiffs-, Militäranwendungen usw.)
UNTERLIEGEN ELEKTRISCHE HEIZUNGEN DER DGR?
Ja und nein. Ein Elektro-Flanschheizkörper oder Einschraubheizkörper hat keinen Druckraum. Er ist also bestenfalls ein Bauteil. Diese unterliegen nur der DGR, wenn sie eine Sicherheitsfunktion haben. Ist also beispielsweise ein Sicherheitstemperaturbegrenzer eingebaut, dann ja, sonst eher nein.
Durchlauferhitzer haben einen Druckraum und unterliegen daher der DGR (zumindest oberhalb Kategorie I).
Weil unsere Produkte aber fast immer in ein Druckgerät eingebaut werden (und spätestens dann die DGR greift), fertigen wir natürlich so, wie die DGR es fordert. Eine Abnahme nach DGR ist aber nicht möglich. Stattdessen ist eine Bauteilprüfbescheinigung erhältlich, die die Abnahme der elektrischen Heizung mit dem Gerät erleichtert.
Wenn wir ein Bauteil liefern, das nicht der DGR unterliegt, dann ist derjenige, der das Druckgerät herstellt, dazu verpflichtet, die Konformität mit der DGR sicherzustellen, sofern das Druckgerät ihr unterliegt. Das ist übrigens nicht nur bei heatsystems-Produkten so, sondern auch bei allen anderen Herstellern. (Nebenbei bemerkt müssen Hersteller für Produkte, die unter gemäß DGR mindestens in Kategorie II fallen, qualifiziertes Fügepersonal haben. Das ist auch bei gelöteten Produkten so! Deshalb dürfen viele Hersteller von elektrischen Heizelementen keine Druckgeräte höher als Kategorie I liefern.)
Unsere elektrischen Heizungen tragen in jedem Fall ein CE-Zeichen, auch wenn sie nicht der DGR unterliegen. Sie unterliegen in jedem Fall der Niederspannungsrichtlinie oder/und der ATEX-Richtlinie und tragen daher ein CE-Zeichen. Deshalb unterliegen unsere elektrischen Heizelemente auch dann nicht der DGR, wenn sie maximal in Kategorie I fallen würden (s. DGR Art. 1 Abs 3.6).
Zur Bestimmung der Kategorie gemäß DGR findet man hier ein Formular.
Und für diejenigen, die das lieber als Papier haben: hier klicken